(§ 863 ABGB) Ohne (konkludente) Vereinbarung der Vertragspartner wird das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers durch dessen Abberufung nicht automatisch auf ein „normales“ Dienstverhältnis reduziert.
OGH 29.03.2001, 8 Ob A 44/01f
Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers wird mit dessen Abberufung nicht automatisch in ein „gewöhnliches Anstellungsverhältnis" umgewandelt. Hiefür ist eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, wonach das bisherige Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer als gewöhnliches Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Nicht einmal die bloße Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Organstellung würde genügen.