(§ 36 Abs 2 AngG idF vor BGBl I 2001/98, Art 48 EGV) Eine auf Österreich beschränkte Konkurrenzklausel stellt für einen Computerspezialisten mit Zugang zu wichtigen Daten des Arbeitgebers keine unbillige Erschwerung seines Fortkommens dar.
ASG Wien 28.04.2000, 25 Cga 75/99b, Berufung erhoben