(§ 101 ASVG) Die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen ist kein ausschließlich antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sondern kann bei Kenntnis der Sachlage vom Versicherungsträger auch von Amts wegen erfolgen. BMAGS 17.06.1999, 122.162/1-7/99. (ZAS Jud. 3/2001)