(§ 153 Abs 2 Stmk. LAbgO) Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, von einer Partei, die der Abgabenbehörde ohnehin die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt gibt und damit die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe (hier: der Getränkesteuer) in die Wege leitet, zusätzlich noch eine Mängelbehebung iSd § 153 Abs 2 letzter Satz Stmk. Landesabgabenordnung zu fordern. VwGH 07.06.2001, 2001/16/0053. (Bescheid aufgehoben)