(§ 303 Abs 4 BAO) Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme auch dann erfüllt sind, wenn die Abgabenbehörde von für sie später neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln aus ihrem Verschulden im abgeschlossenen Verfahren keine Kenntnis hatte, kann der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mit dem Argument begegnet werden, das Finanzamt hätte schon seinerzeit seine Pflicht zur Prüfung der Abgabenerklärungen verletzt und dadurch die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens „konsumiert“. VwGH 20.01.2000, 95/15/0039. (Beschwerde abgewiesen)