(§ 255 Abs 1 ASVG) Ein Facharbeiter muss sich im Rahmen seines Berufsschutzes zur Vermeidung von Invalidität einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in seinem Beruf lediglich so weit unterziehen, als diese zu einer Ausübung des erlernten Berufes in qualifizierter Form führt. Hingegen ist er nicht gehalten, sich einer Schulung zu unterziehen, durch die er den Bereich des erlernten Berufes verlassen würde, was dann der Fall wäre, wenn der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stünde. OLG Wien 19. 5. 1999, 7 Rs 62/99. (ZAS Jud. 3/2001)