(§ 1 Abs 5 OÖ IBG, § 25 Abs 1 OÖ ROG) Alle im Anschlussbereich eines Kanalstranges gelegenen Teilflächen eines Grundstückes erlangen durch diesen einen Aufschließungsvorteil, so dass auch der Aufschließungsvorteil eines individuellen Grundstückes nicht von der Zulässigkeit einer Teilung desselben abhängt.