(§ 1 Abs 4 OÖ IBG) Es ist zwar zwischen dem Entstehen eines Abgabenanspruchs und seiner Fälligkeit zu unterscheiden, die Abgabenvorschriften können aber auch hinsichtlich der Fälligkeit von Kanalanschlussgebühren, die mit der bescheidmäßigen Anschlussverpflichtung entstanden sind, eine Regelung treffen, wonach der Abgabenanspruch gleichzeitig mit seiner Entstehung auch dann fällig ist, wenn sich die Herstellung des Anschlusses verzögert. Das in Art 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Letzterer könnte daher der Anwendung einer bindenden und unzweideutigen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen. VwGH 20.12.1999, 99/17/0316. (Beschwerde abgewiesen)