(§ 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 idF LGBl f. NÖ 8230-4) Abgabentatbestand für die Kanaleinmündungsabgabe ist bei Vornahme von Umbauarbeiten der Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, auch wenn der Altbestand des anschlussverpflichteten Gebäudes bereits seit dem 12. Jahrhundert bestanden hat. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0213. (Beschwerde abgewiesen)