(§ 15 Abs 2 NÖ GemeindewasserleitungsG) Der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung verwirklicht nicht den Ergänzungsabgabentatbestand, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt. Gleiches gilt umso mehr für das seinerzeitige Bauansuchen, insbesondere wenn dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschoßflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert wird, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden - für die Verschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussgebühr nach § 15 Abs 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz - allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten, soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind, zu verschaffen. VwGH 15.05.2000, 95/17/0104. (Beschwerde abgewiesen)