(§ 144 Abs 3 ASVG) Selbst bei einem Asylierungsfall kann das Auftreten einer neuen Krankheit, die nun eine Krankenhausbehandlung erforderlich macht, die Behandlungsbedürftigkeit in einer Krankenanstalt rechtfertigen. Die Notwendigkeit einer Anstaltspflege wird aber auch dann bejaht werden müssen, wenn das Verhalten des Erkrankten dessen fortgesetzte Beobachtung erfordert. OLG Graz 29.04.1999, 7 Rs 40/99. (ZAS Jud. 1/2001)