(§ 39 AngG) Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Dienstzeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird.
Bundesarbeitsgericht/BRD 20.02.2001, 9 AZR 44/00