(§ 10 Abs 1 Wr. SHG) Unter „Einkommen“ iSd § 10 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG), das den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist nur das tatsächliche Einkommen des Hilfeempfängers zu verstehen. Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte, d.h. nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben. VwGH 28.02.2001, 98/03/0216. (Beschwerde abgewiesen)