(§ 22 AVG, § 9 Vlbg. SHG) Aus dem bloßen Umstand, dass ein Bescheid zur Leistung eines Sozialhilfekostenersatzes eine hohe Summe betrifft, ergeben sich keine besonders wichtigen Gründe iSd § 22 AVG, die eine Zustellung zu eigenen Handen erforderlich machen. Da auch keine gesetzliche Norm besteht, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend Kostenersatz nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz zu eigenen Handen zuzustellen, ist eine Ersatzzustellung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 16 Zustellgesetz wirksam. VwGH 23.01.2001, 2000/11/0343. (Beschwerde abgewiesen)