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§ 7 Abs 2 Tir. SHG, § 143 ABGB

ARD 5252/41/2001 Heft 5252 v. 5.10.2001

(§ 7 Abs 2 Tir. SHG, § 143 ABGB) Soweit sich die Einkünfte einer mitsamt ihren Kindern in einem Frauenhaus wohnenden Versicherten aus Unterhaltszahlungen zusammensetzen, die sie für ihre Kinder erhält, bestehen zwar keine Bedenken dagegen, die Aufenthaltskosten der Kinder im Frauenhaus zumindest zum Teil aus diesen Mitteln zu bestreiten und daher - soweit diese Aufenthaltskosten für die Kinder in den Unterhaltszahlungen gedeckt sind - die der Versicherten verbleibenden Kosten entsprechend zu verringern. Unzulässig wäre es allerdings, die Unterhaltszahlungen für die Kinder der Versicherten als eigenes Einkommen zur Bestreitung jener Kosten anzurechnen, die ihr für sich selbst durch ihren Aufenthalt im Frauenhaus entstanden sind, da dies auf die Annahme einer in Hinblick auf § 143 ABGB rechtlich nicht in Betracht kommenden Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder gegenüber ihrer Mutter hinausliefe. VwGH 24.01.2001, 96/08/0091. (Bescheid aufgehoben)

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