(§ 29, § 40 Abs 3 Stmk. SHG 1977 idF vor LGBl 1996/53) Aus der Tatsache, dass einem in einem Landesaltenpflegeheim iSd § 29 Abs 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz 1977 (Stmk. SHG) untergebrachten Sozialhilfeempfänger bereits im Zeitpunkt der Heimeinweisung ein Bein amputiert gewesen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass ein unterhaltspflichtiger Angehöriger von der Kostenersatzpflicht gemäß § 40 Abs 3 Stmk. SHG befreit wäre, da die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung die Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim oder einer Anstalt für körperliche Behinderte iSd § 29 Abs 1 Stmk. SHG voraussetzt. VwGH 24.01.2001, 98/03/0158. (Beschwerde abgewiesen)