(§ 4 Abs 1 Stmk. SHG, § 68 Abs 1 AVG, § 140 ABGB) Die Eltern eines behinderten Sozialhilfeempfängers sind nicht Parteien des Verfahrens zur Gewährung von Sozialhilfe, weshalb ihnen gegenüber im Verfahren zur Geltendmachung des Ersatzes für Aufwendungen der Sozialhilfe keine Bindung an den die Sozialhilfe gewährenden Bescheid besteht. Sie können daher Notwendigkeit und Ausmaß der gewährten Sozialhilfe bestreiten und geltend machen, dass in einem Asylierungsfall die Kosten für die Unterbringung in eine Krankenanstalt nicht erforderlich waren. Des Weiteren ist ihre Ersatzpflicht durch ihre Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht begrenzt. VwGH 14.12.1999, 99/11/0041. (Beschwerde abgewiesen)