(§ 82 GewO, § 696 ABGB) Eine bedingt ausgesprochene Entlassung ist dann nicht nichtig, wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist. In diesem Sinne hat der OGH eine Entlassung akzeptiert, deren Rechtswirkungen erst dann eintreten sollten, wenn der Arbeitnehmer die Gründe für sein Fernbleiben nicht schriftlich bis zu einem bestimmten Termin bekannt gibt. Die unter der Bedingung des unbefugten Fernbleibens vom Dienst ausgesprochene Entlassung wird sohin mit Setzen dieser, vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen, Vertragsverletzung wirksam. ASG Wien 16.06.2000, 13 Cga 181/98a, rk.