(§ 28 Abs 3 und Abs 6 EStG) Die Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG beruhen auf einer nominellen, d.h. von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung. Die einem Steuerpflichtigen laufend zufließenden öffentlichen Zuschüsse betreffend die für die Sanierung von Mietobjekten aufgenommenen Darlehen sind daher mit dem Nominalwert (ohne Abzinsung) von den Herstellungsaufwendungen in Abzug zu bringen. VwGH 10.05.2001, 2001/15/0020. (Beschwerde abgewiesen)