(§ 2 Abs 3 EStG, § 1 Abs 2 Z 2 LiebhabereiVO) Wurde die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers aus erwerbswirtschaftlichen Gründen aufgenommen, kann sie nicht aus einer „in der Lebensführung begründeten Neigung“ nach § 1 Abs 2 Z 2 LiebhabereiVO ausgeübt werden. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des § 1 Abs 2 Z 2 LiebhabereiVO nicht an. VwGH 26.04.2000, 96/14/0095 und VwGH 26.04.2000, 96/14/0117. (Bescheide aufgehoben)