(§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG) Erklärt ein Arbeitsloser schriftlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice, dass er nicht bereit sei, eine bestimmte Beschäftigung anzunehmen, und begründet er dies ausschließlich damit, er sei nicht gewillt, die täglichen Fahrtkosten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort zu tragen, ist es widersprüchlich, wenn er in der Berufung gegen den Bescheid, mit dem ihm der Arbeitslosengeldanspruch aberkannt wurde, als Ablehnungsgrund behauptet, es sei ihm nur unterkollektivvertragliche Entlohnung angeboten worden. Unter dem Gesichtspunkt dieses Widerspruchs zwischen den diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung und den niederschriftlichen Angaben über den alleinigen Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Arbeitslose - Arbeitswilligkeit vorausgesetzt - die Annahme der Beschäftigung unter Angabe eines anderen Grundes als allein maßgeblich verweigert haben sollte, statt das in der Berufung behauptete Problem schon bei der Aufnahme der Niederschrift offen zu legen und dem AMS damit die Möglichkeit zu geben, an der Klärung der Entgeltfrage mitzuwirken. Dem AMS ist daher in Bezug auf die Schlüssigkeit seiner Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn es zum Ergebnis kam, dass die Beschäftigung angemessen entlohnt gewesen wäre und der Arbeitslose ihre Annahme zu Unrecht verweigert habe. VwGH 18. 10. 2000, ... (Beschwerde abgewiesen)