Worauf hat der Lehrling Anspruch?
Im Fall der Arbeitsverhinderung hat der Lehrberechtigte gemäß § 17a BAG bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der vollen Lehrlingsentschädigung und