(§ 1304 ABGB, § 1502 ABGB) Hat ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug für seinen beschädigten Pkw angemietet, erklärt sich die Mietwagenfirma bereit, mit der Geltendmachung der Kosten für die Wagenmiete bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuzuwarten, und gibt der Geschädigte daraufhin nach Eintritt der Verjährung der Kosten für die Wagenmiete gegenüber der Mietwagenfirma eine wirksame Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieser Mietkosten ab, verstößt der Geschädigte damit dem Schädiger gegenüber nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.