(§ 1304 ABGB, § 1325 ABGB) Ein Geschädigter verletzt seine Schadensminderungspflicht gegenüber dem zum Ersatz seines Verdienstentganges verpflichteten Schädiger nicht, wenn er es - nachdem sich sein Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat, ohne dass er medizinisch voll wiederhergestellt wäre - unterlässt, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen oder sich probeweise einer Belastung wie in seinem früheren Beruf auszusetzen, um beurteilen zu können, ob er wieder in seinem früheren Beruf arbeiten könnte.