(§ 1323, § 1325 ABGB) Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines Verkehrsunfalles erwerbsunfähig, hat er auch dann Anspruch auf Verdienstentgang auf Basis einer Ganztagsbeschäftigung, wenn er im Unfallszeitpunkt stundenweise teilzeitbeschäftigt oder arbeitslos war, jedoch eine Ganztagsbeschäftigung im Rahmen seiner Berufsstellung anstrebte. Unterhaltsansprüche sind auf den Verdienstentgang nur dann anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige auch gleichzeitig der Schädiger ist.