(§ 23a EStG 1972) Die einem Kommanditisten zugerechneten Verluste waren nach § 23a EStG 1972 unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten, oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives Gehaltskonto entstand oder sich erhöhte. Werden Kommanditisten aufgrund erweiterter Haftungen für Schulden der KG herangezogen, sind die dementsprechend geleisteten Beträge als Einlagen anzusehen. VwGH 16.05.2000, 94/14/0028. (Beschwerde abgewiesen)