(§ 9, § 80 BAO) Der Zwangsausgleich einer GmbH stellt keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden für Abgabenschuldigkeiten dar (vgl. VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99). Sieht sich der Geschäftsführer in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert, hat er entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden, eine Entlastung des Geschäftsführers tritt aber dadurch nicht ein. VwGH 23.04. 2001, 97/14/0145. (Beschwerde abgewiesen)