(§ 54 Abs 1 Wr. AbgO, § 9 BAO) Auch wenn ein Geschäftsführer ab seiner Abberufung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr hatte, ist dies für seine Abgabenhaftung (hier: Getränkesteuerhaftung) für vor der Abberufung liegende Zeiträume ohne jegliche Relevanz. VwGH 24.01.2001, 98/16/0094. (Beschwerde abgewiesen)