(§ 12 Wr. AbgO) Wurde ein Gastgewerbebetrieb nach dem Erwerb zunächst für mehrere Monate unverändert weitergeführt und hat erst dann ein Umbau stattgefunden, wurde er also ohne Unterbrechung fortgeführt, wurde jedenfalls ein lebender Betrieb erworben und ist der Haftungstatbestand für den Betriebserwerber erfüllt. VwGH 21.12.2000, 97/16/0343. (Beschwerde abgewiesen)