(§ 12 Wr. AbgO) Aus der Veräußerung der im Eigentum des ehemaligen Geschäftsführers eines Gastronomieunternehmens stehenden Geschäftseinrichtung und des Inventars an einen Betriebsnachfolger dieses Gastronomieunternehmens kann auch dann noch nicht eine Haftung des Betriebsnachfolgers für Kommunalsteuer abgeleitet werden, wenn es sich zwar um die wesentlichen Grundlagen des gastronomischen Unternehmens gehandelt hat (vgl. VwGH 11. 7. 2000, 99/16/0465, ARD 5163/17/2000), der Veräußerer aber kein Unternehmen betrieben hat und der Vorgänger, auf dessen Betrieb sich die haftungsgegenständlichen Abgaben gründen, dem Erwerber nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die wesentlichen Unternehmensgrundlagen verschafft hat oder zur Verschaffung der Verfügungsmacht beigetragen hat (vgl. VwGH 16. 12. 1999, 96/15/0126, ARD 5149/17/2000). VwGH 29.11.2000, 99/13/0259. (Bescheid aufgehoben)