(§ 273a ASVG idF vor BGBl 1993/335) Durch die Aufhebung des § 273a ASVG (Feststellung der Berufsunfähigkeit) mit der 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, ARD 4464/9/93, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich des ASVG ein Anspruch auf Feststellung der Berufsunfähigkeit ab 1. 7. 1993 nicht mehr besteht. Das Fehlen einer dem § 133a GSVG entsprechenden Regelung im ASVG entspricht somit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dieser Mangel an einer - für die Analogie erforderlichen - Gesetzeslücke steht aber einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 133a GSVG ebenso entgegen wie die Tatsache, dass die Geschlossenheit der verschiedenen Systeme der Sozialversicherung für unselbständig Erwerbstätige einerseits und Selbständige andererseits die (analoge) Anwendung der für einen Bereich getroffenen Bestimmungen für den anderen Bereich regelmäßig nicht zulässt. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 279/00b .