(§ 128 Abs 2 Z 2, § 138 GSVG) Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG kommt es nicht nur darauf an, ob das Kind trotz des nicht mehr vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb erzielen kann, sondern auch darauf, dass die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist und über diese Zeitpunkte hinaus andauert, da nur Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden sollen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verlieren.