vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82a GewO

ARD 5249/9/2001 Heft 5249 v. 25.9.2001

(§ 82a GewO) Erscheint ein Arbeitnehmer vereinbarungswidrig nicht zur Arbeit, erkrankt er in der Folge über einen Zeitraum von rund 4 Wochen und meldet sich erst wieder am Tag nach der Beendigung seines Krankenstandes bei seinem Arbeitgeber, ist von einem unbegründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers auszugehen. Sowohl das Fernbleiben von der Arbeit ohne Angabe von Gründen, obwohl ihn der Arbeitgeber benötigt hätte und einen Ersatzmann stellen musste, als auch die Nichtverständigung des Arbeitgebers bzw. die Nichtmeldung des Krankenstandes über einen derartig langen Zeitraum rechtfertigten die Annahme eines vorzeitigen Austrittes, mag der Arbeitnehmer auch die Absicht gehabt haben, die Arbeit nach dem Krankenstand wieder aufzunehmen. ASG Wien 09.03.2001, 9 Cga 72/00y, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte