(§ 82a lit d GewO) Lehnt der Arbeitgeber das nach Dienstantritt geäußerte Verlangen eines Arbeitnehmers, mit dem Arbeitgeber über die Überstundenberechnung zu diskutieren, mit der Begründung ab, es sei jetzt nicht die Zeit für Diskussionen, zumal der Arbeitnehmer ohnehin schon verspätet sei, liegt darin kein berechtigter Grund für einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers iSd § 82a lit d GewO. OLG Wien 15.12.1999, 7 Ra 337/99a.