(§ 82a lit d GewO) Die Nichtbezahlung eines Strafmandates für unerlaubtes Halten mit dem Dienstfahrzeug durch den Arbeitgeber stellt, wenn es sich hiebei nicht um einen vom Arbeitgeber zugesagten Bezug des Arbeitnehmers handelte, keinen Austrittsgrund dar. ASG Wien 06.09.2000, 11 Cga 283/99p, rk.