(§ 82a GewO) Erklärt sich ein bislang vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Ummeldung zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigter ausdrücklich einverstanden, obwohl sein Dienstverhältnis ansonsten unverändert bleibt und insbesondere auch die Entlohnung einer Vollbeschäftigung entspricht, berechtigt ihn die geringere Anmeldung zur Sozialversicherung nicht zu einem vorzeitigen Austritt nach § 82a GewO. ASG Wien 30.01.2001, 22 Cga 117/99g, rk.