vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82a GewO

ARD 5249/6/2001 Heft 5249 v. 25.9.2001

(§ 82a GewO) Erklärt sich ein bislang vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Ummeldung zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigter ausdrücklich einverstanden, obwohl sein Dienstverhältnis ansonsten unverändert bleibt und insbesondere auch die Entlohnung einer Vollbeschäftigung entspricht, berechtigt ihn die geringere Anmeldung zur Sozialversicherung nicht zu einem vorzeitigen Austritt nach § 82a GewO. ASG Wien 30.01.2001, 22 Cga 117/99g, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte