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§ 82 lit g, § 82a GewO

ARD 5249/5/2001 Heft 5249 v. 25.9.2001

(§ 82 lit g, § 82a GewO) Die Äußerungen eines Arbeitnehmers, wonach das Arbeitsklima „zum Scheißen“ sei, er sich für den Arbeitgeber nicht „den Arsch aufreiße“ und gehe, das Rausreißen von Seiten aus einem Buch und das Verlassen des Arbeitsplatzes ist - auch wenn er zuvor von einem Krankenstand gesprochen hat - im Sinne des redlichen, verständigen Erklärungsempfängers schlüssig (§ 863 ABGB) als ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt zu verstehen, weil ein bloßer Krankenstand nicht zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt.

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