(§ 2 Abs 1a Z 3, § 2a Abs 7 GlBG) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird. Schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Unterlassen der angemessenen Abhilfe durch den Arbeitgeber setzt zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der sexuellen Belästigung voraus. Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis, trifft ihn auch kein Verschulden am Unterlassen der Abhilfe. Die Mitteilung an Kollegen, auch wenn es sich um den Leiter der Abteilung handelt, kann eine entsprechende Information des Arbeitgebers nicht ersetzen. ASG Wien 31.01.2001, 17 Cga 201/99y, Berufung erhoben.