(Art 11 Abs 2 WG) Nimmt der Aussteller in den Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleich bedeutenden Vermerk auf, kann nach Art 11 Abs 2 Wechselgesetz (WG) der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. Da bei der Zession eines Blankowechsels der Zessionar das Recht erwirbt, den Wechsel zu vervollständigen und den fehlenden Teil nachzutragen, und hinsichtlich der Wirkungen der Zession in einem solchen Fall keine Einschränkungen vorgesehen sind, kann ein solcher Wechsel nur in Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Zession übertragen werden. Eine Einschränkung, dass dies nur für vollständig ausgefüllte Rektawechsel gelten sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspräche auch dessen Grundkonzeption, dass bei Rektaklauseln eine Übertragung nur mittels Zession möglich ist. OGH 29.03.2001, 8 Ob 260/00v.