(§ 2 Abs 1 lit b FLAG) Unter den Begriff der „Berufsausbildung“ iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG für einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 1987, 87/13/0135, ARD 3955/6/88, VwGH 23. 10. 1990, 87/14/0031, ARD 4236/17/91, und VwGH 7. 9. 1993, 93/14/0100, ARD 4512/35/93).