(§ 2, § 3 Abs 2 FLAG, § 26 Abs 2 BAO) Der in § 3 Abs 2 FLAG für nicht österreichische Staatsbürger für einen Anspruch auf Familienbeihilfe geforderte ständige Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 60 Kalendermonaten entspricht dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO und verlangt daher die körperliche Anwesenheit. Damit wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, nicht hingegen darauf, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist, z.B. ob eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt. Die melderechtlichen Verhältnisse stellen nur ein Indiz für die Begründung bzw. Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des Verweilens und damit nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. VwGH 07.06.2001, 98/15/0025. (Bescheid aufgehoben)