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§ 57 Abs 1 HKG

ARD 5248/19/2001 Heft 5248 v. 21.9.2001

(§ 57 Abs 1 HKG) Da § 57 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 (entspricht ab 1. 1. 1999 im Wesentlichen § 122 Wirtschaftskammergesetz, BGBl I 1998/103) eine Unterscheidung der Vorsteuerbeträge je nach Art des angeschafften Gutes nicht anordnet, ist hinsichtlich der Handelskammerumlage nicht zwischen der Anschaffung von Anlagegütern und anderen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. VwGH 29.05.2001, 2001/14/0049. (Beschwerde abgewiesen)

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