(§ 162, § 185 Wr. AbgO, § 41 Abs 3 FLAG, § 5 KommStG) Scheint auf dem Abgabenkonto eines Kommunalsteuerpflichtigen kein Guthaben in entsprechender Höhe auf, weil die Festsetzung der Kommunalsteuer in voller Höhe mit Berufungsbescheid rechtskräftig bestätigt worden ist, ist ein Rückzahlungsantrag der entrichteten Kommunalsteuer auch dann abzuweisen, wenn noch nicht endgültig feststeht, dass Kommunalsteuerpflicht für die Bezüge des Alleingesellschafter-Geschäftsführers besteht, weil gegen die Berufungsentscheidung, mit der die entsprechende Kommunalsteuerpflicht bestätigt worden war, eine bisher noch nicht entschiedene VwGH-Beschwerde eingebracht worden ist. VwGH 20.12.2000, 2000/13/0191. (Beschwerde abgewiesen)