(§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 3 FLAG, § 5 KommStG) Der Umstand, dass ein Gesellschafter seinen früher als Einzelunternehmen geführten und in eine GmbH eingebrachten Betrieb nach wie vor, nun als Geschäftsführer der Gesellschaft, leitet, steht Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und der sich daraus ergebenden Dienstgeberbeitragspflicht nicht entgegen.
VwGH 10.05.2001, 2001/15/0061