(§ 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG) Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Abgabepflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung. Nicht entscheidend ist aber dabei, dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der Organisation seiner Arbeitsabläufe (Freisein von Ordnungsvorschriften und betrieblichen Kontrollen) nur sich selbst verantwortlich ist. VwGH 26.06.2001, 2001/14/0103. (Beschwerde abgewiesen)