(§ 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG) Da gerade das Merkmal der Weisungsgebundenheit bei Prüfung der Voraussetzungen, ob „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vorliegen, auszublenden ist, ist die Weisungsfreiheit (mit auch fehlenden Kontrollmechanismen) des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht von Bedeutung. Dasselbe gilt auch für die mit der Weisungsungebundenheit in Zusammenhang stehenden Merkmale der freien Arbeitszeit, des fixen Arbeitsortes und der Nichtanwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Urlaubsregelung oder einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. VwGH 27.06.2001, 2001/15/0057. (Beschwerde abgewiesen)