(§ 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG) Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Abgabepflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an; im Vordergrund steht, ob den Abgabepflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben (vgl. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0255, ARD 5105/16/2000, VwGH 26. 7. 2000, 2000/14/0061, ARD 5203/21/2001, und VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001).