(§ 6, § 10 UrlG) Nach § 2 Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG (siehe ARD-Handbuch des Urlaubsrechts, 2. Aufl., S. 45, und im ARD-ONLINE-Dienst) gelten als Entgelt die regelmäßigen und wiederkehrenden Bezüge, wie z.B. Überstunden, Prämien, Sachbezüge, Provisionen sowie der aliquote Anteil an Remunerationen, die auch in die Urlaubsersatzleistung hineinzurechnen sind. Erhält ein Arbeitnehmer jährlich eine Prämie im Ausmaß von 4 Monatsbezügen und hat er die Möglichkeit, den Dienstwagen auch für private Fahrten zu nutzen, ist den Berechnungen der Urlaubsersatzleistung ein Monatsgehalt zugrunde zu legen, das neben dem laufenden Gehalt auch die anteilige Prämie und den Sachbezug für die Privatnutzung des Dienstwagens enthält. ASG Wien 05.04.2001, 4 Cga 254/00a, Berufung erhoben.