(§ 4, 10 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, § 863 ABGB) Äußert sich ein Arbeitnehmer dem Geschäftsführer gegenüber bei Übernahme des Kündigungsschreibens, in dem ihm der Verbrauch seines Resturlaubes während der Kündigungsfrist angeboten wird, so dass der Tag der Entgegennahme der Kündigung der letzte Arbeitstag wäre, in der Weise, „er mache gar nichts mehr, er gehe nach Hause“, kann ein objektiver Erklärungsempfänger darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer für die Kündigungszeit Urlaub in Anspruch nehmen will.