(§ 2 Abs 1 UrlG) Wird in einem Kollektivvertrag die Dauer des jährlichen Urlaubsanspruches mit 30 Arbeitstagen festgelegt, ist davon auszugehen, dass dabei eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 5 Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit aber auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend. Bei einem Wechsel von der 5-Tage-Woche zur 4-Tage-Woche hat daher eine verhältnismäßige Umrechnung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers zu erfolgen, wobei folgende Berechnung zugrunde zu legen ist: 30 Urlaubstage mal 4 Arbeitstage geteilt durch 5 Arbeitstage ergibt einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Bundesarbeitsgericht/BRD 20.06.2000, 9 AZR 309/99 (Betriebs-Berater 2001/578, Heft 11)